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Satzung

§ 1  Name und Sitz des Vereins

1. Der im Vereinsregister Wuppertal eingetragene Verein führt den Namen

Georg Arends Förderkreis e.V.

2. Der Sitz des Vereins ist Wuppertal.

3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2  Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt den Zweck, das Werk von Georg Arends (1863 – 1952),

seine heimatkundliche, kulturelle sowie geschichtliche Bedeutung zu bewahren und bekannt zu machen.

Dies betrifft insbesondere

den Erhalt der Pflanzenzucht,

das Aufarbeiten seines historischen Archivs (Schriften, Kataloge, Zeichnungen, Fotografien, Gründungsdokumente des Bundes deutscher Staudengärtner),

den Erhalt der historischen Gebäude,

die Pflege und Weiterentwicklung des historischen Schaugartens,

die Schaffung eines Georg-Arends-Museums mit begleitenden Publikationen (Museumskatalog, Bücher, DVDs, Filme).

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keinerlei wirtschaftliches Anliegen. Seine Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3  Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins können natürliche Personen, juristische Personen und sonstige Personenvereinigungen werden. Der Antrag auf Eintritt in den Verein erfolgt schriftlich per E-Mail oder über die Beitrittserklärung des Vereins. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

2. Die Mitgliedschaft erlischt

a. durch eine Austrittserklärung, die schriftlich gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden muss,

b. mit dem Tod des Mitgliedes,

c. durch Ausschluss, der aus wichtigem Grund durch den Vorstand ausgesprochen werden kann. Ein wichtiger Grund ist insbesondere ein Beitragsrückstand von einem Jahr nach Beendigung des Jahres, für das der Beitrag zu zahlen war, sowie vereinsschädigendes Verhalten.

§ 4  Beiträge und Vereinsvermögen

1. Mitglieder zahlen einen laufenden Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

2. Der Verein nimmt Spenden gern entgegen. Er erteilt Zuwendungsbestätigungen zur Vorlage beim Finanzamt.

3. Das Vereinsvermögen darf nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei Ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Rückzahlungen.

4. Die Haftung der Mitglieder über die Zahlung der festgesetzten Beiträge hinaus ist ausgeschlossen.

§ 5  Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a.  Mitgliederversammlung

b.  Vorstand.

§ 6  Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll einmal im Jahr stattfinden. Sie kann auch als hybride (Kombination von Präsenz und Distanz) Veranstaltung oder digital stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse dies erfordert oder wenn der zehnte Teil der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.

2. Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom ersten Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief oder auch per E-Mail einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

3. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der / die erste Vorsitzende, im Falle der Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied. Ist keiner von diesen anwesend, so bestimmt die Versammlung einen Leiter aus ihrer Mitte.

4. Der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung unterliegen:

a. Die Wahl des Vorstandes auf die Dauer von drei Jahren,

b. die Wahl zweier Kassenprüfer/innen auf die Dauer von drei Jahren, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, für die Dauer von drei Jahren

c. die Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr,

d. die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung,

e. die Festsetzung der Beiträge,

f.  Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung.

5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder anwesend ist. Kommt eine solche Anwesenheit nicht zustande, lädt der Vorsitzende/ die Vorsitzende unter Hinweis auf die Umstände erneut ein. Die daraufhin zusammengetretene Versammlung ist dann in jedem Fall beschlussfähig.

6. Die Mitgliederversammlung entscheidet grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

7. Für einen Beschluss über eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

§ 7  Vorstand

1. Der Vorstand kann aus drei oder vier Personen bestehen. Der Vorstand besteht dabei mindestens aus 1. Vorsitzende/r, 2. Vorsitzende/r und Schatzmeister/in. Vorsitzende sind die/der Vorsitzende und der/die stellv. Vorsitzende oder alternativ die beiden als gleichberechtigt gewählten Vorsitzenden. Beide sind nach § 26 BGB jeweils einzeln vertretungsberechtigt.

2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Wahlperiode aus, so hat die folgende Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit zu treffen.

3. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihr Amt als Ehrenamt unentgeltlich aus. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz von baren Auslagen für den Verein.

4. Dem Vorstand obliegt die Organisation und Durchführung aller Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er hat insbesondere die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen und bestimmt über das Vereinsvermögen.

5. Der gewählte Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vereinsmitglieder vertreten. Im Innenverhältnis des Vereins gilt, dass die Vertretung des Vereins durch den Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied zu erfolgen hat. Die Vorstandsmitglieder sind bei der Auflösung des Vereins Liquidatoren und vertreten wie vorstehend.

6. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

7. Der Vorstand kann einen Beirat benennen. Dieser unterstützt und berät den Vorstand bei Bedarf. Dem Beirat können auch Nicht-Mitglieder angehören.

§ 8  Niederschrift

Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem/ der Vorsitzenden der Versammlung zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift ist zu Beginn der nächsten Versammlung offenzulegen.

§ 9  Bekanntmachungen des Vereins

Bekanntmachungen des Vereins erfolgen auf Rundschreiben. Rundschreiben könne auch auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht werden.

§ 10  Auflösung des Vereins

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes erhält das Vereinsvermögen das Friedrich-Engels-Museum der Stadt Wuppertal oder dessen Rechtsnachfolger.

§ 11  Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Diese Satzung wurde einstimmig beschlossen.

Wuppertal-Ronsdorf, den 1. September 2021